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BVerwG Urteil v. - 9 A 18/21

Gesetze: § 15 Abs 2 BNatSchG 2009, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a UmwRG, § 6 Abs 1 Nr 1 UVPG, § 7 UVPG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 2 UVPG, § 9 Abs 4 UVPG, § 76 VwVfG

Änderung der Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)

Leitsatz

1. Zur Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung gegen einen vorprüfungspflichtigen Planänderungsbeschluss.

2. Die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses kann sich auf die ihm zugrunde liegende Methodik zur Berechnung des eingriffsrechtlichen Kompensationsbedarfs und -umfangs mit der Folge erstrecken, dass ein Planänderungsbeschluss, der auf derselben Methodik basiert, insoweit nicht mehr angefochten werden kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U9A18.21.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-44149

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