Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - V ZR 134/22

Gesetze: § 130d S 2 ZPO, § 280 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 437 Nr 3 BGB

Elektronischer Rechtsverkehr und Gewährleistung beim Kauf: Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Anspruch des Käufers auf Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache

Leitsatz

1. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.

2. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:250523UVZR134.22.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 31
NJW 2023 S. 2484 Nr. 34
NJW 2023 S. 2487 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2281
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2281
XAAAJ-44402

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank