Elektronischer Rechtsverkehr und Gewährleistung beim Kauf: Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Anspruch des Käufers auf Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache
Leitsatz
1. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.
2. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:250523UVZR134.22.0
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 31 NJW 2023 S. 2484 Nr. 34 NJW 2023 S. 2487 Nr. 34 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2281 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2281 XAAAJ-44402