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BGH Urteil v. - VIII ZR 373/21

Gesetze: § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556d Abs 2 S 5 BGB, § 556d Abs 2 S 6 BGB, § 556d Abs 2 S 7 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB vom , § 556g Abs 2 BGB vom , § 2 Abs 2 S 1 RDG vom , § 3 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG

Wohnraummiete: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge wegen überhöhter Mietforderung im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse

Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR373.21.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2023 S. 988 Nr. 15
ZIP 2023 S. 1951 Nr. 37
HAAAJ-44403

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