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BGH Urteil v. - X ZR 50/21

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 161 607 (Streitpatents), welches am 10. September 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 27. Oktober 2005 angemeldet wurde und eine Kamera betrifft. Das Streitpatent ist durch Teilung aus einer europäischen Patentanmeldung hervorgegangen, auf die das in einem Parallelverfahren (X ZR 49/21) angegriffene europäische Patent 1 780 575 erteilt wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160523UXZR50.21.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-44420

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