Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw. Einigung mit dem Schuldner
Leitsatz
1. Bestrittene Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung können erst am Schluß des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt.
2. Bei solchen Forderungen erscheint es unter Umständen geboten, zunächst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind bzw. über sie rechtskräftig entschieden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 213 BFH/NV 1989 S. 38 Nr. 9 LAAAA-93539