Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre
Leitsatz
1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist.
2. Die Verrechnung und die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre nach §§ 173 ff. AO möglich ist.
3. Die Regelungen über die Verrechnung und Hinzurechnung erstatteter Sonderausgaben in § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG verstoßen nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1893 Nr. 33 BFH/NV 2023 S. 1105 Nr. 9 BFH/PR 2023 S. 302 Nr. 10 BFH/PR 2023 S. 302 Nr. 10 DStR 2023 S. 1586 Nr. 29 DStRE 2023 S. 955 Nr. 15 EStB 2023 S. 339 Nr. 9 EStB 2023 S. 341 Nr. 9 ErbStB 2023 S. 262 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2023 S. 636 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2023 S. 636 QAAAJ-44533