(Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit des § 256a Abs 4 SGB 6)
Leitsatz
Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass Zeiten des in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR absolvierten Wehrdienstes im gesamtdeutschen Rentenrecht in derselben Höhe mit Entgeltpunkten bewertet werden wie die seit 1982 und auch bei Inkrafttreten der Rentenüberleitung in den alten Bundesländern zurückgelegten Wehrdienstzeiten.