- Für Bestimmung des Klageantrages die Bezeichnung der anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlage, Bezeichnung des Betrages noch ausreichend - Prüfung der Zurückweisung gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 VGFGEntlG nicht im Prozeßurteil
Leitsatz
1. Erhebt ein Kläger eine Anfechtungsklage, so reicht es für die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.
2. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln gemäß Art. 3 § 3 Abs. 2 Satz 1 VGFGEntlG muß als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit vollzogen werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 242 BFH/NV 1991 S. 16 Nr. 4 PAAAA-93555