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BSG Urteil v. - B 2 U 1/21 R

Gesetze: § 105 Abs 1 SGB 10, § 8 Abs 1 SGB 7, § 11 Abs 5 S 1 SGB 5, § 5 Abs 1 EntgFG

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsverfahren - zuständiger Leistungsträger - unzuständiger Leistungsträger - Kostenerstattung - Krankenbehandlung - Krankengeld - Einwendungen - Sozialleistungsverhältnis - pauschale Leistungsablehnung - Drittbindung - gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - versicherte Tätigkeit - arbeitsvertragliche Nebenpflicht - Arbeitsunfähigkeit - Mitteilungspflicht gem § 5 Abs 1 EntgFG - Fortdauer - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - postalische Versendung - Weg zum Briefkasten)

Leitsatz

1. Beschäftigte können bei Verrichtungen zum Zwecke der postalischen Übersendung der für den Unternehmer bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

2. Pauschale Leistungsablehnungen in Bescheiden der Unfallversicherungsträger entfalten in der Regel keine Bindungswirkung im Sozialleistungsverhältnis.

3. Ein Unfallversicherungsträger kann dem Erstattungsbegehren einer Krankenkasse die gegenüber Versicherten ergangene bestandskräftige Ablehnung jedenfalls nicht entgegenhalten, wenn diese offensichtlich fehlerhaft ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:300323UB2U121R0

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 2952 Nr. 50
DB 2023 S. 2952 Nr. 50
DStR-Aktuell 2023 S. 15 Nr. 35
NJW 2024 S. 531 Nr. 8
NJW 2024 S. 536 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2280
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2023 S. 2280
MAAAJ-44676

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