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BGH Urteil v. - X ZR 50/22

Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 8 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004

Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Flugannullierung: Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt

Leitsatz

Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270623UXZR50.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 2880 Nr. 39
NJW 2023 S. 2883 Nr. 39
IAAAJ-44754

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