Wettbewerbsverstoß bei Anzeigenwerbung in einer kommunalen Publikation: Stadtmarketing und Tourismusförderung als zulässige Öffentlichkeitsarbeit; Bestimmung einer zulässigen Randnutzung; unzulässige geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand und Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse - muenchen.de
Leitsatz
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1. Zu der mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Kommune gehören grundsätzlich auch das Stadtmarketing und die Tourismusförderung.
2. Eine Anzeigenwerbung ist in einer kommunalen Publikation nur als fiskalisch motivierte Randnutzung zulässig. Für die Bestimmung einer zulässigen Randnutzung ist auf den Umfang der Anzeigenschaltung abzustellen. Die Randnutzung muss als Annextätigkeit eine untergeordnete, quantitativ nachgeordnete Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung bleiben (Fortführung von , GRUR 2019, 189 [juris Rn. 41] - Crailsheimer Stadtblatt II).
3. Nach allgemeinen Regeln unzulässige geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand sind bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nicht in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wettbewerbsverstöße dieser Art sind nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Regelungen, wie zum Beispiel § 4 Nr. 4, §§ 4a, 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 4 Satz 1 UWG, zu beurteilen; sie können zudem nur zu einem Verbot des jeweils konkret angegriffenen Beitrags, nicht aber der kommunalen Publikation in der konkreten Verletzungsform insgesamt führen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:130723UIZR152.21.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 3361 Nr. 46 AAAAJ-44894