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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 2/21 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 3 S 2 Halbs 1 GVG, § 198 Abs 4 S 3 Halbs 2 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 Teils 1 GVG, § 201 Abs 3 S 1 GVG, Art 23 S 1 Alt 1 ÜberlVfRSchG, § 123 SGG, § 102 Abs 1 S 2 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Abschluss des Verfahrens durch Klagerücknahme - Anschlussrechtsstreit um die Wirksamkeit der Klagerücknahme - eigenständiges Gerichtsverfahren bei wirksamer Klagerücknahme - Abhängigkeit von Klagefrist und Verzögerungsrüge vom späteren Ausgang des Rücknahmestreits - Notwendigkeit einer sicherheitshalber eingelegten Entschädigungsklage zur Einhaltung der Klagefrist - Verzögerungsrüge - Verzögerungsbesorgnis - Rügezeitpunkt als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt - sozialgerichtliches Verfahren - Dispositionsbefugnis - Beschränkung der Entschädigungsklage auf Geldentschädigung - Revisionsbegründung - Darlegungsanforderungen - Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm

Leitsatz

Das Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Klagerücknahme und das von der Klagerücknahme betroffene Verfahren sind, wenn die Klagerücknahme wirksam war, jeweils eigenständige Gerichtsverfahren im Sinne des Entschädigungsrechts.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:090323UB10UEG221R0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 240 Nr. 4
NJW 2024 S. 240 Nr. 4
TAAAJ-44908

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