Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens
Leitsatz
Zeiten, in denen das Ausgangsgericht das bei ihm anhängige Verfahren mit Blick auf ein parallel anhängiges Normenkontrollverfahren, dessen Ergebnis für die Entscheidung im Ausgangsverfahren relevant ist, in vertretbarer Weise (faktisch) aussetzt, sind grundsätzlich auch dann nicht bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens zulasten des Ausgangsgerichts zu berücksichtigen, wenn das als "Leitentscheidung" zu dienen bestimmte Normenkontrollverfahren länger andauert und das Ausgangsgericht während der Zeit des Wartens auf die Entscheidung des Normenkontrollgerichts in einem erheblichen Zeitraum keine eigenen Aktivitäten zur Förderung des Ausgangsverfahrens unternimmt.