Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis einer Geldempfangsvollmacht des Inkassounternehmers bei durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten oder freiwillig an den Gerichtsvollzieher gezahltem Geldbetrag
Leitsatz
§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:050723BVIIZB35.21.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 40 NJW 2023 S. 3170 Nr. 43 NJW 2023 S. 3172 Nr. 43 WM 2023 S. 1471 Nr. 31 EAAAJ-45000