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BSG Urteil v. - B 1 KR 10/22 R

Gesetze: § 8 Abs 5 S 3 KHEntgG, § 17b Abs 2 S 1 KHG, § 17b Abs 2 S 2 Halbs 2 KHG, § 12 Abs 1 SGB 5, § 2 Abs 2 S 1 FPVBG 2019, § 2 Abs 2 S 2 FPVBG 2019

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im Zusammenhang mit Entlassungen und Wiederaufnahmen - abschließende Zuweisung an die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung (juris: FPVBG) seit - Regelungen zur Fallzusammenführung - nur begrenzte gerichtliche Überprüfung auf Einhaltung des weiten Gestaltungsspielraums

Leitsatz

1. Die Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Zusammenhang mit Entlassungen und Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus ist seit dem abschließend den Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung zugewiesen.

2. Die Gerichte prüfen nur, ob die Vertragsparteien der Fallpauschalenvereinbarung hinsichtlich der Regelungen zur Fallzusammenführung ihren weiten Gestaltungsspielraum, bei dem sie die Grundsätze des Wirtschaftlichkeitsgebots beachten müssen, überschritten haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:110523UB1KR1022R0

Fundstelle(n):
GAAAJ-45008

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