Anhörungsrüge: Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung und geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers
Leitsatz
1. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, soweit ein Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wurde.
2. NV: Der über die Anhörungsrüge befindende Spruchkörper muss nicht personenidentisch mit demjenigen sein, der die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde getroffen hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:B.140623.XIS2.23.0
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1953 Nr. 35 BFH/NV 2023 S. 1095 Nr. 9 NJW 2023 S. 10 Nr. 35 RAAAJ-45013