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BFH Beschluss v. - VII B 50/22

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2; BImSchG § 37a

Keine Klagebefugnis für Vermittler von Quotenübertragungsverträgen im Sinne von § 37a BImSchG

Leitsatz

NV: Ein Vermittler von Quotenübertragungsverträgen ist nicht nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt, wenn die Biokraftstoffquotenstelle die Übertragung einer Quotenerfüllung im Sinne von § 37a BImSchG durch den Quotenverpflichteten auf ein anderes Unternehmen nicht anerkennt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.VIIB50.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1099 Nr. 9
BAAAJ-45014

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