Kindergeld für ein in Australien studierendes Kind
Leitsatz
1. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle.
3. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 970 AO-StB 2023 S. 266 Nr. 9 AO-StB 2023 S. 267 Nr. 9 BFH/NV 2023 S. 1125 Nr. 9 BFH/PR 2023 S. 336 Nr. 11 BFH/PR 2023 S. 336 Nr. 11 DStR 2023 S. 1707 Nr. 31 DStRE 2023 S. 1017 Nr. 16 EStB 2023 S. 342 Nr. 9 EStB 2023 S. 344 Nr. 9 GStB 2023 S. 42 Nr. 11 IStR 2024 S. 35 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2023 S. 2882 PIStB 2023 S. 290 Nr. 11 PIStB 2023 S. 291 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2023 S. 716 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2023 S. 716 FAAAJ-45017