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BVerwG Urteil v. - 2 A 19/21

Gesetze: § 67 Abs 1 BBG 2009, § 13 Abs 2 S 1 BDG, § 84 Abs 1 Nr 4 BPersVG

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bundesnachrichtendienst

Leitsatz

1. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) ist in Verwaltungsbereichen, in denen die Geheimhaltungspflicht von besonderer Bedeutung ist - insbesondere beim Auslandsgeheimdienst -, ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das eine Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann.

2. Unterzeichnet der Dienstvorgesetzte die Disziplinarklageschrift vor Beteiligung des Personalrats, bedarf es keiner erneuten Befassung des Dienstvorgesetzten mit dem disziplinarischen Vorgang, wenn der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme erteilt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:020323U2A19.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-45071

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