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BGH Beschluss v. - IX ZB 15/21

Gesetze: § 230 Abs 3 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 258 Abs 2 InsO

Insolvenzplanverfahren: Pflicht zur Beifügung von Urkunden über die Bonität eines Drittmittelgebers; Bestätigung des verfahrensbeendenden Insolvenzplans durch das Gericht bei von Dritten versprochenen Leistungen

Leitsatz

1. Urkunden, welche die Bonität eines Drittmittelgebers belegen, gehören nicht zu den Anlagen, welche dem Insolvenzplan notwendig beizufügen sind.

2. Ein verfahrensbeendender Insolvenzplan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, wenn von Dritten versprochene Leistungen für die Befriedigung der Masseverbindlichkeiten, insbesondere der Verfahrenskosten, erforderlich sind und nicht gewährleistet ist, dass die Dritten in dem erforderlichen Umfang zu den versprochenen Leistungen bereit und in der Lage sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220623BIXZB15.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1986 Nr. 36
BB 2023 S. 2449 Nr. 43
DB 2023 S. 1856 Nr. 32
DStR 2023 S. 2232 Nr. 40
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 33
NJW 2023 S. 9 Nr. 33
WM 2023 S. 1508 Nr. 32
ZIP 2023 S. 1700 Nr. 32
ZIP 2023 S. 5 Nr. 31
WAAAJ-45085

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