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BFH Urteil v. - VIII R 42/87 BStBl 1991 II S. 340

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1

1. Aufwendungen zur Ausstattung eines Arbeitszimmers mit Kunstgegenständen sind keine Werbungskosten - 2. Aufwendungen auch für Kleidung, die einer gehobenen Lebensführung dient, sind als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig

Leitsatz

Aufwendungen für einen Gegenstand der Kunst im weitesten Sinne (hier Gobelinbild), der zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers gehört, sind keine Werbungskosten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 340
BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 5
NAAAA-93599

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