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BGH Urteil v. - IX ZB 35/22

Gesetze: Art 2 Nr 10 EUV 2015/848, Art 3 Abs 1 UAbs 3 S 1 EUV 2015/848, Art 3 Abs 1 UAbs 4 S 1 EUV 2015/848, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person bei einer ausgeübten Tätigkeit ohne Einsatz von Personal und Vermögenswerten

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom über Insolvenzverfahren (fortan: Europäische Insolvenzverordnung - EuInsVO) dahin auszulegen, dass der Tätigkeitsort einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person auch dann eine Niederlassung darstellt, wenn die ausgeübte Tätigkeit keinen Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt?

2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass dann, wenn eine selbständig gewerblich oder freiberuflich tätige natürliche Person keine Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen derjenige Ort ist, an welchem die selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird?

3. Sofern Frage 2 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass bei einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person, die keine Niederlassung im Sinne von Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZB35.22.0

Fundstelle(n):
AG 2024 S. 161 Nr. 5
BB 2023 S. 1985 Nr. 36
RIW 2023 S. 767 Nr. 11
WM 2023 S. 1510 Nr. 32
ZIP 2023 S. 1756 Nr. 33
MAAAJ-45165

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