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BGH Beschluss v. - I ZB 65/22

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 6 MarkenG

Markenrechtliches Widerspruchsverfahren: Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde; Anforderungen an das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke - Silver Horse/Power Horse

Leitsatz

Silver Horse/Power Horse

1. Die Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt keinen Begründungsmangel dar und kann deshalb nicht mit Erfolg gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Gegen eine nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allein die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eröffnet.

2. Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB65.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2369 Nr. 42
WAAAJ-45166

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