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BGH Urteil v. - IX ZR 152/22

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 667 BGB, § 8 InsVV, § 9 InsVV, § 64 Abs 1 InsO

Insolvenzverwaltervergütung: Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich nicht verdienten Vorschusses; Beginn der Verjährung des Rückgewähranspruchs

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Beauftragten.

2. Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses beginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR152.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2050 Nr. 37
DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 33
NJW 2023 S. 10 Nr. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2023 S. 3120
NWB-Eilnachricht Nr. 46/2023 S. 3120
WM 2023 S. 1512 Nr. 32
ZIP 2023 S. 1757 Nr. 33
ZIP 2023 S. 5 Nr. 31
UAAAJ-45265

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