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BFH Urteil v. - VI K 1/21

Gesetze: EStG § 33 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 107; FGO § 108; FGO § 133a; FGO § 134; ZPO § 578; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; ZPO § 580; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

Leitsatz

1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen.

2. NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht.

3. NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.VIK1.21.0- 7 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 1210 Nr. 10
XAAAJ-45439

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