Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im Gewerbesteuermessbescheid
Leitsatz
1. NV: Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird.
2. NV: Der Steuerpflichtige ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid die Bestimmung des Steuergläubigers, also der hebeberechtigten Gemeinde, zu prüfen, wenn diese nicht Gegenstand eines Zuteilungs- oder Zerlegungsverfahrens war (Bestätigung von , BFHE 204, 283, BStBl II 2004, 751 und ).
Fundstelle(n): AO-StB 2023 S. 270 Nr. 9 AO-StB 2023 S. 272 Nr. 9 BFH/NV 2023 S. 1206 Nr. 10 StBp 2024 S. 268 Nr. 9 StBp 2024 S. 269 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2023 S. 719 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2023 S. 719 YAAAJ-45443