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BFH Urteil v. - IV R 6/20

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1 und 2; GewStG § 35b Abs. 2 Satz 2; EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt

Leitsatz

1. NV: Die von einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft auf einem Weihnachtsmarkt ausgeübte und alle Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllende Nebentätigkeit schließt —lässt sich jene nicht unter eine der ausnahmsweise kürzungsunschädlichen Tätigkeiten subsumieren— die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus, auch wenn der Gewinn aus dieser Nebentätigkeit einem gemeinnützigen Verein als Spende zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet wird.

2. NV: Unerheblich ist, ob diese originär gewerbliche Nebentätigkeit der Personengesellschaft im Verhältnis zu ihrer grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist. Bei Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist keine ungeschriebene Geringfügigkeitsgrenze zu beachten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.IVR6.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2016 Nr. 36
BFH/NV 2023 S. 1190 Nr. 10
DB 2023 S. 2023 Nr. 35
DB 2023 S. 2023 Nr. 35
DStR 2023 S. 1833 Nr. 33
DStRE 2023 S. 1080 Nr. 17
EStB 2023 S. 388 Nr. 10
GmbH-StB 2023 S. 274 Nr. 9
GmbH-StB 2023 S. 275 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2210
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2210
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 678
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2023 S. 678
IAAAJ-45444

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