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BGH Beschluss v. - XII ZB 428/22

Gesetze: § 14b Abs 1 S 1 FamFG, § 14b Abs 2 S 1 FamFG, § 14b Abs 2 S 2 FamFG, § 23 FamFG, § 25 Abs 1 FamFG, § 64 Abs 2 S 1 FamFG, § 64 Abs 2 S 3 FamFG, § 64 Abs 2 S 4 FamFG

Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in elektronischer Form

Leitsatz

1. Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.

2. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG - anders als bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) - nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310523BXIIZB428.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 3242 Nr. 44
NJW-RR 2023 S. 1233 Nr. 19
PAAAJ-45514

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