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BGH Beschluss v. - I ZB 43/22

Gesetze: § 1025 Abs 1 ZPO, § 1025 Abs 2 ZPO, § 1032 Abs 2 ZPO, Art 26 Abs 2 Buchst c ECHVertr, Art 25 ICSIDÜbk vom , Art 26 S 1 ICSIDÜbk vom , Art 41 Abs 1 ICSIDÜbk vom , Art 53 ICSIDÜbk vom , Art 54 ICSIDÜbk vom , Art 267 AEUV, Art 344 AEUV

Vorgelagerter nationaler Rechtsschutz gegen Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags

Leitsatz

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO folgt bei Schiedsverfahren ohne Schiedsort nach dem ICSID-Übereinkommen aus einer analogen Anwendung von § 1025 Abs. 2 ZPO.

2. Die Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts gemäß Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen steht der Statthaftigkeit eines Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedenfalls ab der Einleitung eines ICSID-Schiedsverfahrens grundsätzlich entgegen.

3. In der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach dem ICSID-Übereinkommen auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht der Statthaftigkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO die Sperrwirkung des Art. 41 Abs. 1 ICSID-Übereinkommen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - auch gegenüber dem Völkerrecht - unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes ausnahmsweise nicht entgegen.

4. Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung in einem Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Art. 26 ECV steht entgegen, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 Buchst. c ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Wegen der Unvereinbarkeit insbesondere mit Art. 267, 344 AEUV fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und damit an einem Angebot des Gaststaats zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270723BIZB43.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1857 Nr. 33
NJW 2023 S. 3501 Nr. 48
NJW 2023 S. 3514 Nr. 48
RIW 2023 S. 675 Nr. 10
WM 2023 S. 1564 Nr. 33
ZIP 2023 S. 2016 Nr. 38
ZIP 2023 S. 4 Nr. 31
IAAAJ-45645

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