Patentrechtliche Begründung einer erfinderischen Tätigkeit - Schlossgehäuse
Leitsatz
Schlossgehäuse
1. Eine erfinderische Tätigkeit kann nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine beliebige, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (Bestätigung von , GRUR 2008, 56 Rn. 25 - Injizierbarer Mikroschaum; Urteil vom - X ZR 41/17, Rn. 46).
2. Mit einem Merkmal verbundene besondere Vorteile können nur dann zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, wenn sie in der Patentschrift offenbart oder für den Fachmann erkennbar sind (Bestätigung von , Rn. 46).