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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 KR 341/20 KL

Gesetze: § 137f Abs 3 S 2 SGB V

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als maßgebliche Spitzenorganisation der Anbieter digitaler medizinischer Anwendungen auf Bundesebene gemäß § 137f Abs. 8 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) durch den beklagten Gemeinsamen Bundesausschuss.

Fundstelle(n):
KAAAJ-45760

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