1. Kommt es im Fall behördlicher Aufhebungsentscheidungen auf die subjektive Einsichtsfähigkeit des Bescheidempfängers an, weil das Gesetz zumindest dessen grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X), wird das Gericht regelmäßig einen persönlichen Eindruck von diesem gewinnen müssen, um die subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen beurteilen zu können. Auch in einem derartigen Fall lassen sich – wie bei der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungsmaßnahmen – Erfolgsaussichten i. S. v. § 114 ZPO zumeist nicht verneinen.
2. Prozesskostenhilfe kann jedenfalls dann nicht mit Verweis auf die Zurechnung des Verhaltens eines Bedarfsgemeinschaftsmitglieds nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Person aufgrund von geistigen Beeinträchtigungen nur eingeschränkt sozialrechtlich handlungsfähig ist und den Rechtsschein einer Vollmacht nicht setzen kann.