Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens mit sachlicher Erledigung der beantragten Beweissicherung
Leitsatz
1. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 11 m.w.N.).
2. Entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung ist dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme. Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer - auch voneinander unabhängiger - Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt (Aufgabe von , BGHZ 120, 329).
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2828 Nr. 49 BB 2023 S. 2828 Nr. 49 NJW 2023 S. 2938 Nr. 40 NJW 2023 S. 2941 Nr. 40 NJW 2023 S. 8 Nr. 43 WM 2024 S. 137 Nr. 3 ZIP 2024 S. 477 Nr. 9 DAAAJ-45797