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BSG Urteil v. - B 2 U 3/21 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst b Alt 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - 16 jähriger Gymnasialschüler - Unterbrechung des versicherten Schulwegs - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - alterstypische Selbstüberschätzung - gruppendynamischer Prozess - spielerische Betätigung - vernunftwidriges Verhalten - selbstgeschaffene Gefahr - Unfallkausalität - Schutzbedürftigkeit - Werteentscheidung - Schutzzweck der Norm - Öffnen der Bahntür während der Fahrt - Besteigen der Lok

Leitsatz

1. In der Schülerunfallversicherung scheidet im Rahmen des sachlichen Zusammenhangs die objektivierte Handlungstendenz als Zurechnungsgesichtspunkt aus, weil das Steuerungsvermögen von Schülern in der Regel durch kognitive Defizite, alterstypische Selbstüberschätzung, gruppendynamische Prozesse und die Orientierung am Handeln Gleichaltriger gestört ist.

2. Zurechnungsgesichtspunkte des sachlichen Zusammenhangs sind in der Schülerunfallversicherung vor allem der Schutzzweck der Norm, deren Einbettung in die Gesamtrechtsordnung und die Grundprinzipien der Unfallversicherung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:300323UB2U321R0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 108 Nr. 1
NJW 2024 S. 112 Nr. 1
RAAAJ-45830

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