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BGH Beschluss v. - EnVR 22/22

Gesetze: § 21a Abs 4 S 7 EnWG, § 9 Abs 1 ARegV, § 9 Abs 3 ARegV

Festlegung des Produktivitätsfaktors für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III

Leitsatz

Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III

1. Auswahlentscheidungen der Bundesnetzagentur, die sie bei der Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors, der Wahl einer zu seiner Ermittlung geeigneten Methode und deren Modellierung und Anwendung im Einzelnen zu treffen hat, sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich nur - insoweit aber vollständig - darauf hin, ob die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen eingehalten worden sind, die die Bundesnetzagentur zu beachten hatte.

2. Eine von der Bundesnetzagentur bei der Wahl der Methode oder der Anwendung der gewählten Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Festhaltung BGH, Beschlüsse vom - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 und - EnVR 17/20, RdE 2022, 119).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270623BENVR22.22.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 2196 Nr. 47
YAAAJ-45884

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