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BGH Urteil v. - I ZR 144/22

Gesetze: Art 80 Abs 1 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 3a UWG, Art 47 Verf RP, Art 57 Abs 1 S 2 Verf RP, Art 57 Abs 1 S 3 Verf RP, Art 110 Abs 1 S 2 Verf RP, § 3 S 1 Nr 1 LÖG RP, § 7 Abs 1 LÖG RP, § 7 Abs 2 LÖG RP, § 1 LÖG§7Abs2DV RP vom

Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen in Fashion Outlet Center in Zweibrücken - Zweibrücken Fashion Outlet

Leitsatz

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1. Eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtige Rechtsverordnung entfaltet - anders als ein zwar rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt - keine Legitimationswirkung für eine nach dem Lauterkeitsrecht zu beurteilende geschäftliche Handlung.

2. Die Nichtigkeit einer im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung kann eintreten, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hat, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270723UIZR144.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1857 Nr. 33
NJW 2023 S. 8 Nr. 36
NJW-RR 2023 S. 1341 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2215
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2023 S. 2215
WM 2023 S. 1981 Nr. 42
SAAAJ-45886

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