Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb der Energietransportleitung ETL 180 Brunsbüttel - Hetlingen (1. Bauabschnitt)
Leitsatz
1. Der Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 LNGG steht mit Unionsrecht im Einklang.
2. Bei Energietransportleitungen sind diejenigen Tätigkeiten, die die Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt mit der Energie (Strom oder Gas) ausüben, nicht mit in die Klimabilanz nach § 13 Abs. 1 KSG einzustellen.