1. Eine Überleitungsanzeige leidet unter einem Ermessensfehler, wenn der bisherige Gläubiger zuvor nicht angehört worden ist.
2. Eine Überleitungsanzeige ist auch hinsichtlich eines zukünftigen Leistungszeitraums hinreichend bestimmt, wenn der Wert der übergeleiteten Forderung als Obergrenze der Überleitung sowie als Endzeitpunkt das Ende des Hilfebedarfs angegeben wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO921R0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 10 Nr. 10 NJW 2024 S. 853 Nr. 12 NJW 2024 S. 856 Nr. 12 WAAAJ-45983