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BSG Urteil v. - B 8 SO 9/21 R

Gesetze: § 93 Abs 1 S 1 SGB 12, § 93 Abs 2 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 16 SGB 12, § 33 Abs 1 SGB 10, § 516 Abs 1 BGB, § 528 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB

Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - hinreichende Bestimmtheit - zukünftiger Leistungszeitraum - Schenkungsrückforderungsanspruch - unentgeltliche Löschung eines Wohnrechts - fehlerfreie Ermessensausübung - vollständige Sachverhaltsermittlung - Anhörung des bisherigen Gläubigers

Leitsatz

1. Eine Überleitungsanzeige leidet unter einem Ermessensfehler, wenn der bisherige Gläubiger zuvor nicht angehört worden ist.

2. Eine Überleitungsanzeige ist auch hinsichtlich eines zukünftigen Leistungszeitraums hinreichend bestimmt, wenn der Wert der übergeleiteten Forderung als Obergrenze der Überleitung sowie als Endzeitpunkt das Ende des Hilfebedarfs angegeben wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:230223UB8SO921R0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 10
NJW 2024 S. 853 Nr. 12
NJW 2024 S. 856 Nr. 12
WAAAJ-45983

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