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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 1 K 223/22

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32 Abs. 5

Kindergeld: Trotz unverschuldetem Andauern der Berufsausbildung besteht kein Anspruch auf Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus

Leitsatz

Der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet grundsätzlich mit Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass die Berufsausbildung des Kindes unverschuldet noch andauert, etwa weil das innerhalb der Regelstudienzeit absolvierte Studium vor Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte.

Fundstelle(n):
RAAAJ-46089

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