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BGH Beschluss v. - I ZB 31/20

Gesetze: Art 3 Abs 3 EGRL 71/98, Art 3 Abs 4 EGRL 71/98, § 1 Nr 4 GeschmMG 2004, § 4 GeschmMG 2004

Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Designgesetzes - Sattelunterseite II

Leitsatz

Sattelunterseite II

Die Sichtbarkeit eines Bauelements (hier: Fahrradsattel) eines komplexen Erzeugnisses (hier: Fahrrad) bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer im Sinne von §§ 4, 1 Nr. 4 DesignG (Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG) ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen. Die bestimmungsgemäße Verwendung umfasst die Handlungen, die bei der hauptsächlichen Verwendung eines komplexen Erzeugnisses (hier: Benutzung als Fortbewegungsmittel) vorgenommen werden, sowie die Handlungen, die der Endbenutzer im Rahmen einer solchen Verwendung üblicherweise vorzunehmen hat (hier: Aufbewahrung und Transport), mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur (Anschluss an , GRUR 2023, 482 = WRP 2023, 430 - Monz Handelsgesellschaft International).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150623BIZB31.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 2306 Nr. 41
MAAAJ-46176

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