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BGH Beschluss v. - VIa ZB 10/21

Gesetze: § 826 BGB, § 42 VwGO, § 121 Nr 2 VwGO, § 148 Abs 1 ZPO

(Aussetzung eines Dieselverfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens)

Leitsatz

Geht der Hersteller eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs mit der Anfechtungsklage gegen die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung vor, ist der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Zivilrechtsstreit nicht vorgreiflich, in dem der Käufer des Fahrzeugs den Fahrzeughersteller wegen einer deliktischen Schädigung in Anspruch nimmt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZB10.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1921 Nr. 35
NJW 2023 S. 9 Nr. 36
NJW-RR 2024 S. 117 Nr. 2
WM 2023 S. 1609 Nr. 34
ZIP 2023 S. 1854 Nr. 35
NAAAJ-46180

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