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BGH Urteil v. - VIII ZR 125/22

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 BGB, § 556g Abs 3 BGB

(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)

Leitsatz

Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gemäß § 556g Abs. 3 BGB beginnt abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:120723UVIIIZR125.22.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-46182

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