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BGH Urteil v. - X ZR 118/22

Gesetze: § 648 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, Art 22 Abs 1 EGV 1008/2008, Art 23 Abs 1 EGV 1008/2008

Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten und nicht angetretenen Flug

Leitsatz

1. Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss (Bestätigung von , BGHZ 209, 278 = NJW 2016, 2944 Rn. 26).

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.

3. Aus den unionsrechtlichen Regeln über die Festlegung und Angaben von Flugpreisen für innergemeinschaftliche Flugdienste ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823UXZR118.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 9 Nr. 40
NJW-RR 2023 S. 1281 Nr. 19
RAAAJ-46183

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