Bei Verlustzuweisungsgesellschaften wird Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht vermutet
Leitsatz
Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung in Kauf nehmen. Deshalb kann bei ihnen in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an angenommen werden, in dem sich die in Kauf genommene Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns in einer solchen Weise konkretisiert hat, daß nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein solcher Totalgewinn erzielt werden kann.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 564 BFH/NV 1991 S. 42 Nr. 7 QAAAA-93708