Gesetze: § 106 Abs 1 S 1 SGB 12, § 106 Abs 1 S 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12, § 98 Abs 2 S 3 SGB 12, § 98 Abs 1 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1
Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung - Erstattungsanspruch des vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen - letzter gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung - längerer Aufenthalt im Ausland während dieses Zeitraums
Leitsatz
Ist bei der Aufnahme in eine Einrichtung ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht (mehr) vorhanden, bleibt die Bindung an den inländischen Herkunftsort noch für zwei Monate maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.