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BVerwG Beschluss v. - 8 B 47/22

Gesetze: § 5 EntschG, § 5a EntschG, § 10 VermG, § 4 Abs 1 VermG

Entschädigung für durch den Bereich "kommerzielle Koordinierung" ins Ausland verkaufte bewegliche Sachen

Leitsatz

Die vermögensrechtliche Entschädigung für bewegliche Sachen, deren Restitution nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen ist und für die keine Erlösauskehr nach § 10 VermG in Betracht kommt, richtet sich auch bei staatlicher Verwertung jedenfalls, wenn kein Erlösnachweis vorliegt, nach § 5a EntschG und nicht nach § 5 EntschG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:220623B8B47.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-46417

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