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BGH Beschluss v. - X ZB 9/21

Gesetze: § 567 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 140c Abs 1 S 3 PatG, § 140c Abs 3 S 2 PatG, § 24c Abs 1 S 3 GebrMG, § 24c Abs 3 S 2 GebrMG

Anspruch auf Herausgabe von Sachverständigengutachten zur Frage des Eingriffs in den Schutzbereich eines Streitgebrauchsmusters - Ästhetische Behandlung

Leitsatz

Ästhetische Behandlung

1. Gegen eine Entscheidung über die Herausgabe eines Gutachtens, das in einem selbständigen Beweisverfahren aufgrund einer nach § 140c Abs. 3 PatG oder § 24c Abs. 3 GebrMG angeordneten Besichtigung erstellt worden ist, an den Antragsteller des Beweisverfahrens ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht die Herausgabe anordnet, obwohl der Antragsgegner dem unter Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen entgegengetreten ist.

2. Für die Entscheidung über die Herausgabe des Gutachtens ist die Frage, wie wahrscheinlich das Bestehen von Ansprüchen wegen Verletzung des Schutzrechts ist, nur dann erheblich, wenn der Antragsgegner berechtigte Geheimhaltungsinteressen dargelegt hat (Ergänzung zu , BGHZ 183, 153 = GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:010823BXZB9.21.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1922 Nr. 35
AAAAJ-46436

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