Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Beschränkung auf
kostenrechtliche Einwendungen – Einwand der eingeschränkten
Erbenhaftung im Vollstreckungsverfahren
Leitsatz
Über den Einwand der eingeschränkten Erbenhaftung ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz nicht zu
entscheiden.
Soweit Einwendungen gegen beizutreibende Gerichtskostenforderungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nach den Vorschriften über
die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen sind, betrifft dies nur Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der
Kostenrechnung.