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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 16 K 16150/21

Gesetze: AO § 31i Abs. 2, DSGVO Art. 15, DSGVO Art. 82 Abs. 1, DSGVO Art. 82 Abs. 2 S. 1, DSGVO Art. 82 Abs. 3, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 40 Abs. 1

Rechtsweg für Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO gegen Finanzbehörden

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bei Verstößen gegen Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO nur bei Darlegung und Nachweis eines konkreten Schadens

Leitsatz

1. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben (Anschluss an ). Insoweit ist eine auf Schmerzensgeld gerichtete Klage als allgemeine Leistungsklage von § 40 Abs. 1 FGO statthaft.

2. Verstöße gegen Auskunftspflichten aus Art. 15 DSGVO reichen für sich genommen für einen Schadensersatzanspruch (hier: Geltendmachung von Schmerzensgeld) aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht aus; hierzu bedarf darüber hinaus auch der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (ggf. auch immateriellen) Schadens (gegen ; gegen BAG, Vorabentscheidungsersuchen an den (A)).

Fundstelle(n):
EAAAJ-46478

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