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Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG; Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom (BGBl I S. 2294, BStBl 2023 I S. 7)
Bezug: BStBl 2017 I S. 1320
Bezug: BStBl 2019 I S. 461
Dieses Schreiben ergeht zur Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022. Die Neuregelung ist für nach dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Absatz 6 Satz 12 EStG). Das (BStBl 2017 I S. 1320) ist für die zuvor geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom (BGBl 2022 I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) neu geregelt. Die Neuregelung setzt auf dem bisherigen Begriffsverständnis auf. Die Begriffe des häuslichen Arbeitszimmers und des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der Fassung des JStG 2022 (a. a. O.) entsprechen den bisher geltenden Begriffen gemäß der zuvor geltenden Rechtslage. Die Begriffe werden insoweit unverändert auch in diesem Schreiben verwendet. Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: